Druckbehälterverordnung | ||
Druckbehälterverordnung (DruckbehV). Verordnung für die Errichtung und den Betrieb von Druckbehältern, Druckgasbehältern und Füllanlagen vom 27. Februar 1980, BGBL l, S. 173. Die Druckbehälter werden in die Prüfgruppen l bis VII aufgrund des Betriebsüberdruckes p in bar, des Rauminhalts l in l und des Druckinhaltsprodukts p · l in bar · 1 eingeteilt. Beschrieben werden auch die Prüfungen vor der Inbetriebnahme sowie wiederkehrende Prüfungen. Ein Druckbehälter der Gruppen III, IV, VI und VII darf erst in Betrieb genommen werden, nachdem ihn der Sachverständige einer erstmaligen Prüfung und einer Abnahmeprüfung unterzogen und bescheinigt hat, daß der Druckbehälter sich in ordnungsgemäßem Zustand befindet. Die erstmalige und die Abnahmeprüfung entfallen, wenn eine Baumusterprüfung durchgeführt wurde, das Baumuster den Anforderungen der DruckbehV entspricht, und vom Hersteller bescheinigt wird, daß der Druckbehälter mit dem geprüften Baumuster übereinstimmt, einer Druckprüfung unterzogen wurde und nach den Ergebnissen der Druckprüfung den insoweit zu stellenden Anforderungen entspricht. |
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